Die Kleinunternehmerregelung erspart dir die Umsatzsteuer — und viel Bürokratie. Für Creator ist sie aber trickreicher als für andere Selbstständige, weil die meisten Fan-Plattformen im Ausland sitzen. Wo die Plattform sitzt, entscheidet, ob deine Einnahmen überhaupt mitzählen.
Wichtig: Dieser Artikel ist eine redaktionelle Übersicht für Deutschland und ersetzt keine Steuerberatung. Gerade die umsatzsteuerliche Einordnung von Plattformen hängt von deren Vertragsbedingungen ab — lass sie im Einzelfall prüfen.
Die Grenzen seit 2025
Seit dem 1. Januar 2025 gilt die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG), wenn dein Gesamtumsatz
- im Vorjahr höchstens 25.000 Euro betragen hat und
- im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet.
Gemeint sind Nettobeträge. Überschreitest du die 100.000 Euro im laufenden Jahr, endet die Befreiung nach der neuen Rechtslage bereits mit dem Umsatz, der die Grenze überschreitet — nicht erst zum Jahresende. Für das Gründungsjahr gilt nach Angaben der Gründerplattform des Bundes die 25.000-Euro-Grenze für den voraussichtlichen Umsatz.
Als Kleinunternehmer:in weist du keine Umsatzsteuer aus. Eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung musst du seit dem Besteuerungszeitraum 2024 grundsätzlich nur noch abgeben, wenn das Finanzamt dich dazu auffordert. Im Gegenzug kannst du dir keine Vorsteuer aus deinen Einkäufen erstatten lassen.
Was zählt — und was nicht
Entscheidend ist der Begriff Gesamtumsatz: Er umfasst nur die in Deutschland steuerbaren Umsätze (§ 19 Abs. 2 UStG). Und ob ein Umsatz in Deutschland steuerbar ist, hängt vom Leistungsort ab.
Bei Fan-Plattformen leistest du umsatzsteuerlich in der Regel an die Plattform, nicht direkt an die Fans. Für Leistungen zwischen Unternehmen liegt der Leistungsort dort, wo der Empfänger sitzt (§ 3a Abs. 2 UStG). Daraus folgen drei Fälle:
| Sitz der Plattform | Beispiele | In DE steuerbar? | Zählt zur Grenze? |
|---|---|---|---|
| Außerhalb der EU | OnlyFans (UK), Fansly, LoyalFans, Patreon (USA) | in der Regel nein | in der Regel nein |
| Anderes EU-Land | MYM (Frankreich) | nein, Reverse Charge im Ausland | nein |
| Deutschland | deutsche Plattformen | ja | ja |
Die Beispiele beziehen sich auf den Sitz der Betreibergesellschaft laut unserem Vergleich der OnlyFans-Alternativen; wie sich das zwischen OnlyFans und der französischen Plattform MYM unterscheidet, zeigt der Direktvergleich MYM vs. OnlyFans. Prüfe in den Bedingungen deiner Plattform, mit welcher Gesellschaft du den Vertrag hast — das ist nicht immer die bekannteste Marke.
Was das in der Praxis bedeutet
Beispiel 1: Du verdienst 30.000 Euro im Jahr ausschließlich über OnlyFans. Wenn diese Umsätze in Deutschland nicht steuerbar sind, liegt dein Gesamtumsatz im Sinne von § 19 bei 0 Euro — die Kleinunternehmerregelung ist dann kaum relevant, weil ohnehin keine deutsche Umsatzsteuer anfällt. Einkommensteuerpflichtig bleiben die Einnahmen trotzdem in voller Höhe.
Beispiel 2: Du verdienst 20.000 Euro über OnlyFans und 8.000 Euro über Kooperationen mit einer deutschen Firma. Nur die 8.000 Euro zählen zur Grenze — du bleibst unter 25.000 Euro.
Beispiel 3: Du verdienst über eine deutsche Plattform. Alle Umsätze zählen; über 25.000 Euro im Vorjahr fällt die Befreiung weg, und du musst 19 % Umsatzsteuer abführen.
EU-Plattformen: USt-IdNr. ja, Zusammenfassende Meldung nein
Leistest du an eine Plattform in einem anderen EU-Land, schuldet die Plattform dort die Steuer (Reverse Charge). Damit sie das kann, brauchst du in der Regel eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Die erteilt das Bundeszentralamt für Steuern (§ 27a UStG); als Gründer:in kreuzt du sie einfach im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung an.
Die sonst übliche Zusammenfassende Meldung entfällt für dich, solange du die Kleinunternehmerregelung anwendest (§ 18a Abs. 4 UStG). Ohne Kleinunternehmerregelung musst du sie bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres abgeben.
Lohnt sich der Verzicht?
Du kannst freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichten. Dann weist du Umsatzsteuer aus und darfst dir die Vorsteuer aus deinen Ausgaben erstatten lassen — interessant, wenn du viel in Technik, Studio oder Produktion investierst. Der Haken: Der Verzicht bindet dich mindestens fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 3 UStG). Rechne das vorher durch.
Checkliste
- Prüfe für jede Plattform, mit welcher Gesellschaft du den Vertrag hast und wo sie sitzt.
- Trenne deine Umsätze nach Plattform-Sitz: außerhalb der EU, EU, Deutschland.
- Nur die in Deutschland steuerbaren Umsätze zählen zur 25.000-/100.000-Euro-Grenze.
- Für EU-Plattformen: USt-IdNr. beantragen.
- Lass die Einordnung einmal von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater bestätigen — danach ist es Routine.
Die übrigen Steuerthemen — Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Meldepflichten der Plattformen — stehen im Steuer-Guide für Deutschland. Wie die Anmeldung beim Gewerbeamt und Finanzamt abläuft, erklärt der Guide zur Gewerbeanmeldung. Was dir netto bleibt, zeigt der Einnahmen-Rechner.
Quellen
- Umsatzsteuergesetz: § 3a, § 18a, § 19, § 27a
- Gründerplattform des Bundes: Kleinunternehmerregelung (Gründungsjahr, Umsatzsteuererklärung seit 2024)
- Bundeszentralamt für Steuern: Vergabe der USt-IdNr.
Stand: Oktober 2026. Grenzen nach § 19 UStG in der seit 1. Januar 2025 geltenden Fassung, für 2026 unverändert.
Häufige Fragen
Welche Umsatzgrenzen gelten 2026 für die Kleinunternehmerregelung?
Dein Gesamtumsatz darf im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten haben und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreiten (§ 19 Abs. 1 UStG). Beide Bedingungen müssen erfüllt sein.
Zählen meine OnlyFans-Einnahmen zur Kleinunternehmergrenze?
Gezählt werden nur in Deutschland steuerbare Umsätze (§ 19 Abs. 2 UStG). Leistest du an eine Plattform außerhalb der EU wie OnlyFans in Großbritannien, liegt der Leistungsort in der Regel im Ausland — diese Umsätze sind in Deutschland nicht steuerbar und zählen dann nicht mit. Lass die Einordnung für deine Plattformen prüfen.
Muss ich als Kleinunternehmer eine Zusammenfassende Meldung abgeben?
Nein. Unternehmer, die § 19 Abs. 1 UStG anwenden, sind von der Zusammenfassenden Meldung befreit (§ 18a Abs. 4 UStG). Das gilt auch, wenn du an eine Plattform in einem anderen EU-Land leistest.
Kann ich auf die Kleinunternehmerregelung verzichten?
Ja. Der Verzicht bindet dich aber mindestens für fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 3 UStG). Er lohnt sich vor allem, wenn du hohe Ausgaben mit Vorsteuer hast — rechne das vorher mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater durch.